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VwGH: aktuelle Entscheidung zum Tabakgesetz

Posted by Redaktion - 2. September 2013

Der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis vom 24.07.2013, Geschäftszahl 2013/11/0137, mit dem  Nichtraucherschutz in einem Einkaufszentren auseinader gesetzt.

Dem Verfahren lag  folgende Fallkonstruktion zugrunde: Ein Gastronomielokal in einem Einkaufszentrum hat einen Teil seines Lokales räumlich von der Mall des Einkaufszentrums abgetrennt, z.B. mit Glaswänden und erlaubt in diesem Teil das Rauchen, da außerhalb des räumlich abgetrennten Teiles Verabreichungsplätze liegen, wo Rauchverbot herrscht. Diese Verabreichungsplätze stehen in offener Verbindung zur Mall oder befinden sich auf dieser.

Zur Frage, ob in Einkaufszentren ein Verabreichungsbereich eines gastronomischen Lokales, der ohne räumliche Abgrenzung in der Mall des Einkaufszentrums liegt, als „Raum“ im Sinne des Tabakgesetzes zum Lokal dazuzuzählen ist, hat der VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 24.7.2013, 2013/11/0137, zu Recht erkannt, dass dieser Bereich nicht als ein Raum eines Gastgewerbebetriebs iSd. § 13a TabakG zu qualifizieren ist.

Der VwGH hat dabei auf das Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2009/11/0209, verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, dass der offene Mallbereich, auch wenn er zu gastgewerblichen Zwecken genützt wird, von § 13 Abs. 1 TabakG erfasst wird und sich § 13a leg.cit. nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe bezieht, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind, weil ansonsten die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (§ 13a Abs. 2 leg.cit.) und Räume bzw. Haupträume (§ 13a Abs. 2 bis 5 leg.cit.) ihren Sinn verlören. An diesem Begriffsverständnis, wonach unter einem „Raum“ iSd. § 13a Tabakgesetz nur ein Raum zu verstehen ist, „der allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür verschlossen werden kann“, hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 15. Juli 2011, Zl. 2011/11/0059, und vom 10. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0198, festgehalten.

Das VwGH-Erkenntnis als PDF …

Eine Antwort to “VwGH: aktuelle Entscheidung zum Tabakgesetz”

  1. ENDLICH SCHLUSS MIT DIESER ABSURDEN RAUM – DEUTEREI !

    An Frechheit & Verwegenheit nicht zu überbieten, was sich nach wie vor in “ Räumen öffentlicher Orte “ diverse Gastronomiebetreiber “ leisten “ : da wird zum Beispiel hier in Neumarkt am Wallersee ( Land Salzburg, Bezirk Salzburg Umgebung) im absoluten Leitbetrieb des Ortes, nämlich in einer Bäckerei + Cafe der eindeutige gastronomische Hauptraum nach wie vor als hochfrequentierter Raucherraum verwendet, wo sich tagtäglich ab sechs Uhr früh schon sämtliche Kettenraucher des Ortes treffen zum stundenlangen fröhlichen Qualmen. Auch der gastronomische Nebenraum ist den Rauchern gewidmet. Nur die Sitzplätze im Verkaufsbereich gelten als NR – Zone. Noch dazu besteht keine durchgehende räumliche Abtrennung zum gesamten riesigen Raucher – Bereich, weil man/frau durch einen offenen Durchgang ohne Türe von der Schank & Küche reinkann und somit insgesamt die gesamte Betriebsanlage auf der gesamten Fläche von mindestens zweihundert m 2 nur einen einzigen “ Raum öffentlichen Ortes “ im Sinne des Tabakgesetzes darstellt und somit eigentlich im gesamten Betrieb das strikte Rauchverbot nach § 13 Abs. 1 TG gelten WÜRDE:::::::::WÜRDE…..WÜRDE !!!

    Man sieht dort Beamte der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung rauchen, man sieht dort Ärzte rauchen, man sieht dort Polizisten rauchen, alle wissen genau, wie illegal die ganze Situation ist schon seit dem 1.1.2005 und dann erst recht seit dem 1.1.2009 und seit dem 1.7.2010 – und trotzdem tut NIEMAND etwas dagegen, sämtliche Beschwerden werden sofort abgeblockt : wem was nicht paßt, der soll sich ein anderes Lokal suchen…….

    NIEMAND wird nun zum JEMAND konvertieren und in den nächsten Tagen eine umfassende Strafanzeige gegen den verantwortlichen Inhaber & Betreiber .verfassen, die der “ Rauchsheriff .at “ zur Veröffentlichung bekommt und natürlich auch das BMG in Wien und Das FCTC – Büro in Genf.

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