Die Rechtfertigung der Hersteller, die Abschalteinrichtung verhindere den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors, wird verworfen.
Zulassungsbehörde kann Betriebsuntersagung oder -beschränkung aussprechen
In Österreich hatte das Oberlandesgericht Wien bereits im November 2019 festgestellt, auf Grund der in Dieselfahrzeugen eingebauten Abschalteinrichtungen bestehe latent die Gefahr, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung verhänge, weil das Fahrzeug aufgrund der Abschalteinrichtung gegen die EU-Verordnung 715/2007/EG verstoße und so nicht dem genehmigten Typ entspricht. Und weiter: „Dass das deutsche Kraftfahrtbundesamt (KBA) dieses Thermofenster mit der Freigabe der Software nicht als unzulässige Abschalteinrichtung (…) eingestuft hat“, sei nebensächlich, denn ob eine Abschalteinrichtung unzulässig sei oder nicht, stelle eine Rechtsfrage dar, die von Gerichten zu prüfen ist. (Siehe dazu: „Dieselgate“ oder die Erosion in das Vertrauen staatlicher Einrichtungen)